Am 26. September 2025 hat der Bundesrat einen Antrag zur Ergänzung von Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) um das Merkmal „sexuelle Identität“ beschlossen. Als einzige vom Nationalsozialismus verfolgte Gruppe sind queere Menschen bislang nicht explizit in Artikel 3, Absatz 3 GG aufgeführt. "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.", heißt es dort aktuell.
Der Bundestag ist nun aufgefordert, sich mit dem Antrag des Bundesrates zu befassen und politische Verantwortung zum Schutz von queeren Menschen zu übernehmen. Eine Verfassungsänderung benötigt dort und dann anschließend erneut im Bundesrat eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
Der ASB fühlt sich der Tradition humanistischer Ideale wie Mitmenschlichkeit und der Anerkennung gleicher Würde und Rechte aller Menschen bei ihrer gleichzeitigen Verschiedenheit verpflichtet. Dabei gilt Vielfalt als Wert an sich. Die geschichtlichen Erfahrungen und das Selbstverständnis des ASB sind in besonderer Weise von seiner Zerschlagung 1933 durch die Nationalsozialisten geprägt.
Für den ASB NRW ist es daher eine Selbstverständlichkeit, Partei für queere Menschen zu ergreifen und fordert den Bundestag auf, gerade auch in Zeiten zunehmender Attacken gegen eine demokratische und vielfältige Gesellschaft, queere Menschen unter den Schutz von Artikel 3, Absatz 3 GG zu stellen. Mit seiner Forderung sieht er sich auch als Anwalt seiner queeren Mitarbeitenden. Bundesweit arbeiten beim ASB ca. 60.000 Menschen, davon ca. 6.000 in Nordrhein-Westfalen.
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Infos zum Mitarbeitendennetzwerk “ASB Queer”
ASB-Richtlinie gegen Rechtsextremismus “Für Demokratie und Vielfalt ”







